a StPO dennoch (am 05.11.2016) zu laufen begonnen habe. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, datiert mit „26.10.16", Postaufgabe jedoch am 28.11.2016. Die 10-tägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) wurde demnach nicht eingehalten. 3. Mit Schreiben 29.11.2016 machte die Staatsanwältin den Beschuldigten auf die verpasste Frist, die Rechtswirkungen dieser Säumnis und auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs (Art. 94 StPO) aufmerksam.