Er musste demnach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen. 2. Die eingeschriebene Sendung mit dem Strafbefehl Nr. EO 16 5187 vom 27.10.2016 wurde vom Beschuldigten bei der zuständigen Poststelle innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt. Dem Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft in der Folge mit Schreiben vom 24.11.2016 mitgeteilt, dass die Einsprachefrist gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dennoch (am 05.11.2016) zu laufen begonnen habe.