3. Der angefochtene «Entscheid» vom 18. April 2017 ist wie folgt begründet: 1. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Der Beschuldigte wurde am 06.04.2016 durch Fw C.________ vom Polizeiposten I.________, Polizei Kanton Solothurn, befragt und über die Strafanzeige und den weiteren Ablauf in Kenntnis gesetzt. Er musste demnach mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls rechnen.