Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Am 7. September 2017 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er den Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht vertrete. Die Generalstaatsanwaltschaft am 8. September 2017 und das Regionalgericht am 11. September 2017 verzichteten auf eine Stellungnahme.