1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) am 18. August 2017 fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. Oktober 2016 verspätet erfolgt und damit ungültig sei. Die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.