_ explizit und mit glaubhaft gemachter Begründung den Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist daher dem Begehren des Beschwerdeführers (und seines amtlichen Anwalts) nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen. 4. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Letzteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO).