mithin werde ein beantragter Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die Verteidigung erkläre, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6). Bereits am 18. Mai 2017 deutete der Beschwerdeführer erhebliche Vertrauensprobleme zwischen ihm und seinem amtlichen Anwalt an. Im Gesuch vom 3. Juli 2017 erhob er massive Vorwürfe gegen seinen Anwalt. In der Beschwerde vom 18. August 2017 wiederholt er diese Vorwürfe. Auch Rechtsanwalt B.__