Die Generalstaatsanwaltschaft führt richtig aus, dass die Beschwerdekammer bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen sei wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats grosse Vorsicht geboten; mithin werde ein beantragter Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die Verteidigung erkläre, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6).