Es kann darauf verzichtet werden, die einzelnen Darlegungen der involvierten Personen und Behörden wiederzugeben. Die Generalstaatsanwaltschaft führt richtig aus, dass die Beschwerdekammer bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen sei wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats grosse Vorsicht geboten;