Mit Beschwerde vom 18. August 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 31. August 2017) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 10. August 2017 sei aufzuheben und es sei ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vorzunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie verzichte darauf, eigene Anträge zu stellen, begründete aber, wieso ein Anwaltswechsel angezeigt sein dürfte. Am 6. September 2017 teilte die Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit, aus ihrer Sicht bestünden keine Hinweise auf ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis. Rechtsanwalt B.__