_ aus dem amtlichen Mandat. Dieses Gesuch wies die Gerichtspräsidentin am 10. August 2017 mit der Begründung ab, seit Erlass des (unangefochten gebliebenen) Entscheids vom 6. Juni 2017 habe sich nichts geändert, weshalb auf die dortige Begründung verwiesen werden könne. Mit Beschwerde vom 18. August 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 31. August 2017) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 10. August 2017 sei aufzuheben und es sei ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vorzunehmen.