Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 355 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 10. August 2017 (PEN 14 406) Erwägungen: 1. Am 18. Mai 2017 richtete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, erhob Vorwürfe gegen sei- nen amtlichen Verteidiger (Rechtsanwalt B.________) und bezichtigte ihn nament- lich, seine E-Mail-Adresse gesperrt zu haben, um keine E-Mails mehr von ihm zu erhalten. Die Präsidentin sandte eine Kopie dieses Schreibens an den amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme. Am 30. Mai 2017 ersuchte dieser die Präsidentin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat, wobei er dies mit der unwiederbringli- chen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründete, sodass eine unbefange- ne Verteidigung nicht mehr garantiert werden könne. Mit Rücksicht auf die Vertrau- lichkeit der Korrespondenz zwischen ihm und seinem Klienten legte er bloss einen Beleg vor, aus dem hervorging, dass er seinen E-Mail-Account nicht gesperrt hatte. Am 6. Juni 2017 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat ab. Sie begründete die Verfügung damit, dass der Vorwurf des Beschwer- deführers, den Verteidiger mehrfach nicht erreicht zu haben, nicht genüge. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Präsidentin des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland seinerseits ein Gesuch um Entlassung von Rechtsan- walt B.________ aus dem amtlichen Mandat. Dieses Gesuch wies die Gerichtsprä- sidentin am 10. August 2017 mit der Begründung ab, seit Erlass des (unangefoch- ten gebliebenen) Entscheids vom 6. Juni 2017 habe sich nichts geändert, weshalb auf die dortige Begründung verwiesen werden könne. Mit Beschwerde vom 18. August 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 31. August 2017) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 10. Au- gust 2017 sei aufzuheben und es sei ein Wechsel der amtlichen Verteidigung vor- zunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, sie verzichte darauf, eigene Anträge zu stellen, begründete aber, wieso ein Anwaltswechsel angezeigt sein dürfte. Am 6. September 2017 teilte die Präsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit, aus ihrer Sicht bestünden keine Hinweise auf ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis. Rechts- anwalt B.________ beantragte am 21. September 2017, er sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. In seiner Replik vom 2. Oktober 2017 (Eingang Beschwerde- kammer: 12. Oktober 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Re- gelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidi- gung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in de- nen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidi- gung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für ei- nen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrau- ensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu ma- chen. Wird dieses Gesuch anschliessend zur Stellungnahme zugestellt, ist bei der Vernehmlassung aufgrund des Anwaltsgeheimnisses beziehungsweise der Gefahr des allfälligen Parteiverrats äusserste Vorsicht geboten. Aufgrund dieses Umstands wird der beantragte Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die bisherige Verteidi- gung erklärt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO). 3.2 Die Beschwerde ist begründet. Es kann darauf verzichtet werden, die einzelnen Darlegungen der involvierten Personen und Behörden wiederzugeben. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft führt richtig aus, dass die Beschwerdekammer bereits in ei- nem früheren Entscheid festgehalten hat, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen sei wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats grosse Vorsicht geboten; mithin werde ein beantragter Wechsel praxisgemäss be- willigt, wenn die Verteidigung erkläre, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6). Bereits am 18. Mai 2017 deutete der Beschwerdeführer erhebliche Vertrauensprobleme zwischen ihm und seinem amtlichen Anwalt an. Im Gesuch vom 3. Juli 2017 erhob er massive Vorwürfe gegen seinen Anwalt. In der Beschwerde vom 18. August 2017 wiederholt er diese Vorwürfe. Auch Rechtsanwalt B.________ schreibt in sei- ner Stellungnahme, aus seiner Sicht sei es notwendig, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. Der Beschwerdeführer erhalte so die Möglichkeit, eine ande- re Verteidigung seines Vertrauens mit der Wahrung seiner Interessen im Strafver- fahren PEN________ zu betrauen. Da diverse haltlose Vorwürfe gegen ihn – Rechtsanwalt B.________ – erhoben würden, sei nicht zu erwarten, dass eine zukünftige effektive Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer möglich sein werde. Unbesehen darum, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht, scheint es für einen amtlichen Verteidiger nicht zumutbar, eine Person weiterhin zu vertreten, die ihn in 3 derart heftiger Form angreift und standeswidrigen sowie weiteren fehlbaren Verhal- tens bezichtigt. Es ist kaum denkbar, dass ein Anwalt unter solchen Umständen unbefangen eine sachkundige, engagierte und effektive Verteidigung gewährleisten könnte. Schliesslich liegt die anwaltliche Erklärung vor, dass eine wirksame Vertei- digung nicht mehr gewährleistet werden könne: In seiner Stellungnahme vom 21. September 2017 stellt Rechtsanwalt B.________ explizit und mit glaubhaft ge- machter Begründung den Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist daher dem Begehren des Beschwerdeführers (und seines amtlichen Anwalts) nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen. 4. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Letzteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Ver- teidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO). 5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 10. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - der amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 14 8683) Bern, 18. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5