Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersuchung nicht entgegen. Blut- und Urinproben sind in einer Situation wie der vorliegenden für die Abklärung der Fahrfähigkeit geeignete und erforderliche Massnahmen, und in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs erfüllen sie auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Dass die Staatsanwaltschaft eine körperliche Untersuchung angeordnet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann.