Der behandelnde Notfallarzt erachtete es als unwahrscheinlich, dass die plötzliche Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers durch dessen Zuckerkrankheit ausgelöst worden sei, und verneinte bis zur definitiven Abklärung des Gesundheitszustands seine Fahrtauglichkeit. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach das Unfallbild (keine äussere Unfallursache erkennbar) und die Aussagen des Beschwerdeführers (plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit) einen hinreichenden Verdacht dafür begründen, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand auf öffentlicher Strasse einen Personenwagen gelenkt ha-