Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Gemäss Akten ereignete sich der Unfall auf gerader, ebener und schwach befahrener Strasse bei trockenem Strassenzustand und schöner Witterung. Gegenüber den Polizeibeamten gaben der Beschwerdeführer und seine mitfahrende Ehefrau an, er habe plötzlich das Bewusstsein verloren, was noch nie vorgekommen sei. Er