3. Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe implizit auch die angeordneten Urin- und Blutuntersuchung rügt, ist Folgendes festzuhalten: Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt.