Schliesslich ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei ihm der Führerschein zurückzugeben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Abnahme des Führerausweises um eine administrativrechtliche (und nicht strafrechtliche) Sofortmassnahme zum Schutz des Strassenverkehrs, die nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann.