380 StPO darstellen, würde er doch so die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber eben gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. Schliesslich ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei ihm der Führerschein zurückzugeben.