Hinzu kommt, dass selbst im Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Einstellungsantrag abgewiesen hätte, ohnehin kein Rechtsmittel offen stünde. Wenn der Beschwerdeführer befugt wäre, gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von vorgenanntem Art. 380 StPO darstellen, würde er doch so die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber eben gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015).