O., N. 120 und N. 123 f.). Dass eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorliegen würde, welche ausnahmsweise die Beschwerde zuliesse, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag, wonach das Verfahren einzustellen sei. Die Frage der Einstellung bildet nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hinzu kommt, dass selbst im Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Einstellungsantrag abgewiesen hätte, ohnehin kein Rechtsmittel offen stünde.