hiernach), wird diese Frage ausnahmsweise offen gelassen. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer indessen die mit der Anordnung einer Untersuchung verbundene Eröffnung eines Strafverfahrens anficht, kann er nicht gehört werden. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Das trifft auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung zu (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 120 und N. 123 f.).