Bei Laien sind an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift muss aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerde muss sich mit anderen Worten in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Die Begründung braucht dabei nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 173 N. 389).