Dieses ist vorliegend die Anordnung einer Blut- und Urinuntersuchung. Der Beschwerdeführer ist durch diese unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Beschwerdekammer tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn in der Begründung angegeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laien sind an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.