__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. August 2017 Beschwerde ein. Am 30. August erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des Anzeigerapports. Nach Eingang des Anzeigerapports wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 12. September 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.