Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 354 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 21. August 2017 (BJS 17 20529) Erwägungen: 1. Gegen A.________, welcher am 19. August 2017 einen Selbstunfall mit seinem Fahrzeug verursacht hat (er kam rechts von der Strasse ab und kollidierte frontal mit zwei Büschen und einem Baum), wird wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zu- stand ermittelt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) ordnete – zuerst mündlich, dann mit Verfügung vom 21. August 2017 schriftlich – eine Blut- und Urinuntersuchung an. Gegen die Verfü- gung vom 21. August 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. August 2017 Beschwerde ein. Am 30. August erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und sis- tierte das Verfahren bis zum Vorliegen des Anzeigerapports. Nach Eingang des Anzeigerapports wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und der Schriftenwechsel eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 12. Sep- tember 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einge- treten werden könne. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht kei- nen Gebrauch. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Dieses ist vorliegend die Anordnung einer Blut- und Urinuntersu- chung. Der Beschwerdeführer ist durch diese unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Beschwerdekammer tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn in der Begründung angegeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Grün- de einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer- den (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laien sind an die Begründungsdichte keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift muss aber ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerde muss sich mit anderen Worten in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Die Begründung braucht dabei nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 173 N. 389). In seiner Eingabe wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigung, in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein, und führt aus, dass er keine Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe, weshalb er die Rückgabe des Führerausweises und die Einstellung des Verfahrens verlange. Gegen die an- geordnete Urin- und Blutuntersuchung erhebt er indessen keine expliziten Einwän- 2 de. Damit ist fraglich, ob er diese ebenfalls nicht akzeptiert (implizit abgeleitet aus dem Einwand, wonach er die Fahrunfähigkeit bestreite) oder ob er die Untersu- chung allenfalls – ungeachtet der Tatsache, dass er mit der Strafuntersuchung nicht einverstanden ist – mit Blick auf das von ihm erwartete Untersuchungsergeb- nis hinnimmt. Da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist (E. 3 hier- nach), wird diese Frage ausnahmsweise offen gelassen. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer indessen die mit der Anordnung einer Untersuchung verbundene Eröffnung eines Strafverfahrens anficht, kann er nicht gehört werden. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeich- net. Das trifft auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Unter- suchung zu (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 120 und N. 123 f.). Dass eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorlie- gen würde, welche ausnahmsweise die Beschwerde zuliesse, macht er nicht gel- tend und ist auch nicht ersichtlich. Nicht einzutreten ist ferner auf den Antrag, wonach das Verfahren einzustellen sei. Die Frage der Einstellung bildet nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Hinzu kommt, dass selbst im Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen entsprechen- den Einstellungsantrag abgewiesen hätte, ohnehin kein Rechtsmittel offen stünde. Wenn der Beschwerdeführer befugt wäre, gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von vorgenanntem Art. 380 StPO darstellen, würde er doch so die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafver- fahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber eben gerade nicht beabsichtigt war (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 75 vom 3. März 2015). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerde- führer erhalten. Schliesslich ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei ihm der Führer- schein zurückzugeben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, han- delt es sich bei der Abnahme des Führerausweises um eine administrativrechtliche (und nicht strafrechtliche) Sofortmassnahme zum Schutz des Strassenverkehrs, die nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann. 3. Wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe im- plizit auch die angeordneten Urin- und Blutuntersuchung rügt, ist Folgendes festzu- halten: Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen (Art. 251 StPO) und damit die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Gemäss Akten ereignete sich der Unfall auf gerader, ebener und schwach befah- rener Strasse bei trockenem Strassenzustand und schöner Witterung. Gegenüber den Polizeibeamten gaben der Beschwerdeführer und seine mitfahrende Ehefrau an, er habe plötzlich das Bewusstsein verloren, was noch nie vorgekommen sei. Er 3 leide an Zucker, sei in regelmässiger ärztlicher Kontrolle und nehme das Medika- ment Metforim. Vor der Abfahrt habe er sich gut und fahrfähig gefühlt. Weiter ist ak- tenkundig, dass der Atem-Alkoholtest ein Resultat von 0.00 mg/l ergeben hat. Nachdem der Pikett-Staatsanwalt eine Blut- und Urinabnahme angeordnete hatte, fuhren die Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer ins Spital B.________. Der dort durchgeführte Drogenschnelltest verlief negativ. Der behandelnde Notfallarzt erachtete es als unwahrscheinlich, dass die plötzliche Bewusstlosigkeit des Be- schwerdeführers durch dessen Zuckerkrankheit ausgelöst worden sei, und vernein- te bis zur definitiven Abklärung des Gesundheitszustands seine Fahrtauglichkeit. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft an, wonach das Unfallbild (keine äussere Unfallursache erkennbar) und die Aussagen des Beschwerdeführers (plötzlich aufgetretene Bewusstlosigkeit) ei- nen hinreichenden Verdacht dafür begründen, dass der Beschwerdeführer in fahrunfähigem Zustand auf öffentlicher Strasse einen Personenwagen gelenkt ha- be. Ferner besteht eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Urin- und Blutuntersuchung trotz Alkoholnüchternheit (Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01], Art. 12a der Strassenverkehrskontrollver- ordnung [SKV; SR 741.013]). Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der angeordneten Untersuchung nicht entgegen. Blut- und Urinproben sind in einer Situation wie der vorliegenden für die Abklärung der Fahrfähigkeit geeignete und erforderliche Massnahmen, und in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit ver- bundenen Eingriffs erfüllen sie auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit im en- geren Sinn. Dass die Staatsanwaltschaft eine körperliche Untersuchung angeordnet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, sofern auf sie eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens dem Be- schwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ Bern, 25. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5