5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass es im parallelen Beschwerdeverfahren BK 17 345 weitestgehend dieselben Fragestellungen zu beurteilen galt. Ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.