Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Was das derzeit noch bestehende private Mandat des Beschwerdeführers anbelangt – welches im Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet, da insoweit nichts verfügt wurde – wurde vom Regionalgericht in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht dargetan, dass der Beschwerdeführer auch als privater Verteidiger nicht mehr im vorliegenden Strafverfahren zugelassen werden dürfte (Art. 128 StPO i.V.m. Art. 12 Bst. c BGFA; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.1; 124 I 185 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3; BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 128;