10 trauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten eingewirkt. Eine (unzulässige) Behinderung in der Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers durch das Regionalgericht liegt nicht vor. Die vom Beschwerdeführer insoweit anerbotenen Beweismittel sind daher von vornherein nicht geeignet, einen anderen Entscheid herbeizuführen, weshalb auf diese verzichtet werden kann (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.