In der vorliegenden Konstellation besteht die latente Gefahr einer Berufsgeheimnisverletzung. Eine Vertretung ist schon untersagt, wen auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1). Der Privatkläger hat dem Beschwerdeführer sensible Daten anvertraut. Diese könnten im vorliegenden Strafverfahren gegen ihn vorgebracht werden, indem z.B. versucht werden könnte, den Privatkläger aufgrund seines Lebensstils etc. als unglaubhaft darzustellen.