Vorliegend ist erst im Laufe der beiden Verfahren ab dem 10. Oktober 2015 ein Interessenskonflikt entstanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht, als es Kenntnis von der Interessenskollision erlangt hatte, dem Beschwerdeführer das amtliche Mandat entzog, obschon das Strafverfahren gegen den Privatkläger D.________ PEN 15 786 resp. SK 16 150 zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. In der vorliegenden Konstellation besteht die latente Gefahr einer Berufsgeheimnisverletzung.