Ein Sachzusammenhang ist aufgrund der Parteien gegeben. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafverfahren PEN 17 235 sei das Ältere und es hätte, wenn eine Interessenskollision bestehen würde, seitens des Rechtsbeistands zugunsten des früher begründeten Mandats auf das neue Mandat verzichtet werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Anwalt, der zwei Personen gleichzeitig vertritt und unter ihnen im Laufe des Auftrags ein Konflikt entsteht, beide Mandate niederlegen muss (BRUN- NER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131). Vorliegend ist erst im Laufe der beiden Verfahren ab dem 10. Oktober 2015 ein Interessenskonflikt entstanden.