eines Verzichts auf das Berufsgeheimnis richtig einzuschätzen und zu überblicken, handelt es sich bei diesen doch um Personen, welche gerade auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, damit ihre Interessen zureichend wahrgenommen werden. Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen den Beschuldigten ausgeschieden ist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei den inkriminierten Straftaten des Beschuldigten zu Lasten des Privatklägers handelt es sich grösstenteils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte.