Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt im Übrigen die Auffassung des Regionalgerichts, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger in der Lage gewesen sein dürften, die Tragweite einer allfälligen Interessenskollision resp. eines Verzichts auf das Berufsgeheimnis richtig einzuschätzen und zu überblicken, handelt es sich bei diesen doch um Personen, welche gerade auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, damit ihre Interessen zureichend wahrgenommen werden.