Angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Berufsregeln geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er die Auffassung vertritt, der Beschuldigte resp. der Privatkläger könnten (konkludent) in einen allfälligen Interessenskonflikt einwilligen. Im Strafverfahren gehört es vielmehr zu den Amtspflichten der Verfahrensleitung