3.2 der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) vorliegt, denn diese Regeln vermögen als Standesregeln die öffentlich-rechtlichen Berufsregeln nicht zu derogieren. Das vorliegende Verfahren ist nach Massgabe der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 4.1 hiervor) zu entscheiden. Die Einholung einer Expertise zum CC- BE Regelwerk ist deshalb nicht notwendig. Das im BGFA statuierte Berufsrecht – und damit auch die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA – ist öffentliches Recht. Der Gesetzgeber hat es im öffentlichen Interesse erlassen.