sich gegen den eigenen Klienten wendet – sei es der Beschuldigte oder der Privatkläger –, indem er der Gegenpartei beispielsweise Ratschläge erteilt, Beweismittel oder Hinweise gibt oder wissentlich erfolgsversprechende Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Klienten zugunsten des anderen Klienten nicht benützt. Wie problematisch die vorliegende Konstellation konkret war, zeigte sich denn auch exemplarisch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 15. Dezember 2016, als der Beschwerdeführer als Verteidiger des Beschuldigten Fragen an seinen Klienten in anderem Strafverfahren