In dieser Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zugunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf die Gegenpartei nimmt resp. sich gegen den eigenen Klienten wendet – sei es der Beschuldigte oder der Privatkläger –, indem er der Gegenpartei beispielsweise Ratschläge erteilt, Beweismittel oder Hinweise gibt oder wissentlich erfolgsversprechende Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Klienten zugunsten des anderen Klienten nicht benützt.