Dies insbesondere bei Einvernahmen des jeweiligen Klienten sowie bei der Würdigung deren Aussagen. Indem der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit die Interessen des Beschuldigten in dessen Strafverfahren wahrnahm und sich auch dem Privatkläger mit der Vertretung dessen Interessen in seinem Strafverfahren verpflichtet hatte und folglich auch diesem gegenüber eine Treupflicht begründete, bestand demnach ein konkretes Risiko eines Interessenskonflikts. In dieser Situation kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zugunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf die Gegenpartei nimmt resp.