Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten begab sich der Beschwerdeführer unweigerlich in Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in anderem Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestand keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen des Beschuldigten ausschliesslich vom Interesse des einzelnen Klienten bestimmt sind, wie dies die Berufsregeln gebieten. Dies insbesondere bei Einvernahmen des jeweiligen Klienten sowie bei der Würdigung deren Aussagen.