8 hätte die Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger bitten müssen (vgl. BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 131). Es war ihm in dieser Situation nicht mehr möglich, die Interessen beider Klienten bestmöglich zu wahren, wie es die ihm die im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht gebot. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten begab sich der Beschwerdeführer unweigerlich in Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in anderem Verfahren – zeitgleichen Klienten.