des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2015). Spätestens mit dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 hatten der Beschuldigte und D.________ somit gegenläufige Interessen. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D.________ vom 26. August 2016, wonach der Privatkläger auf Frage, in welchem Verhältnis er heute zum Beschuldigten stehe, ausführte, sie hätten kein Verhältnis mehr zueinander. Sie seien «sehr Feinde» (Z. 72 ff.).