Mit Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen den Beschuldigten indes zum Privatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten, welche von diesem bestritten werden. Der Beschuldigte selbst erstattete gegen den Privatkläger Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2015) und bezichtigte ihn der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. etwa Z. 17 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2015).