SK 16 150 und andererseits diejenigen des Beschuldigten gegen den Privatkläger D.________ (Strafverfahren PEN 17 235). Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klienten zur Treue verpflichtet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen den Beschuldigten war D.________ lediglich Zeuge betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 z.N. von C.________ (vgl. die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D.________ vom 26. März 2015). Mit Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.______