Eine besondere Gefahr eines Interessenskonflikts droht insbesondere, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, welche er von einem früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späteren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten. Er stünde dann vor dem Dilemma, entweder das Geheimnis zu wahren und seinen neuen Klienten nicht bestmöglich zu vertreten oder die Informationen preiszugeben und damit seine Treuepflicht gegenüber dem ehemaligen Mandanten sowie das Anwaltsgeheimnis zu verletzen (BRUNNER/HENN/KRIESI, a.a.O., S. 124 f.).