a BGFA, gemäss welchem die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1). Richtet sich ein Auftrag direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten, kann er die Interessen seines Mandanten offensichtlich nicht bestmöglich wahrnehmen, wenn er zugleich die Interessen eines früheren Klienten berücksichtigen muss. Eine besondere Gefahr eines Interessenskonflikts droht insbesondere, wenn der Anwalt versucht sein könnte, Geheimnisse, welche er von einem früheren Klienten erfahren hat, zugunsten eines späteren Mandanten gegen den ersteren zu verwerten.