12 BGFA mit Hinweisen). Es spielt keine Rolle, wie die Interessenskollision begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehen sich die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsbeistands (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 347 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). Die Vermeidung von Interessenskollisionen ist auch Ausfluss aus der Generalklausel von Art. 12 Bst. a BGFA, gemäss welchem