FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 374; vgl. ebenfalls FELL- MANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 375). Gestützt auf Art. 12 Bst. c BGFA ist es dem Anwalt zudem grundsätzlich untersagt, gerichtlich gegen einen Klienten vorzugehen, für den er zur gleichen Zeit ein anderes (hängiges) Mandat führt. Mit Blick auf das Treueverhältnis zwischen Anwalt und Klient ist schon das Prozessieren des Rechtsanwalts gegen einen ehemaligen Klienten nicht unproblematisch. Umso weniger vereinbar mit der Treuepflicht ist das gerichtliche Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klient (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 103a zu Art. 12 BGFA mit Hinweisen).