6 auf Verfahren begrenzt, zwischen denen ein Sachzusammenhang besteht, sondern erfasst überhaupt jede Form von sich widersprechenden Interessen (BGE 134 II 108 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1; je mit Hinweisen; TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 103 und 107). Eine unzulässige Doppelvertretung liegt auch vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (vgl. FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.