2017, N. 346). Art. 12 Bst. c BGFA statuiert somit ein allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Dabei kann ein Interessenskonflikt vor allem bei drei Fallkonstellationen entstehen: Bei Vorliegen eigener Interessen eines Anwalts, bei einer Doppelvertretung (oder Mehrfachvertretung) und bei Parteiwechseln. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen (FELLMANN, Anwaltsrecht, a.a.O., N. 353). In einem solchen Fall kann sich der Anwalt weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen (FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 96 zu Art.