Die Bestimmung schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen dürfen, dass dieser über alles Anvertraute schweigt und die erhaltenen Kenntnisse niemals in irgendeiner Form gegen ihn verwendet (FELL- MANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., N. 85 zu Art. 12 BGFA; vgl. auch BRUNNER/HENN/KRIESE, Anwaltsrecht, 2015, S. 90). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt.